Rahmenplan, Gleichstellungspläne und Gleichstellungsquoten
Die Gleichstellungspläne sind das wichtigste Steuerungsinstrument zur Förderung der Gleichstellung an Hochschulen. Das Landesgleichstellungsgesetz NRW222 (§§ 5, 5a, 6) bildet die rechtliche Grundlage zur Erstellung und Fortschreibung dieser Pläne. Durch diese rechtlichen Vorgaben wurden in NRW die Rahmenbedingungen zur Erstellung der Gleichstellungspläne vereinheitlicht, insbesondere mit Blick auf abzudenkende Handlungsfelder, konkrete Zielvorgaben und festzulegende Maßnahmen.
Der Gleichstellungsplan der Universität besteht aus einem Rahmenplan für die gesamte Hochschule und aus den Gleichstellungsplänen der Fachbereiche, der Verwaltung, der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten. An der Universität Bonn ist es gelungen, alle zentralen Steuerungsinstrumente mit Gleichstellungsbezug wie den Hochschulentwicklungsplan, die Rahmenvereinbarung mit den Fakultäten sowie die Gleichstellungspläne mit Blick auf ihre Laufzeit zu synchronisieren.
Die Gleichstellungsquoten nach § 37a Hochschulgesetz NRW sollen die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren befördern und sind somit ein zentrales Element der Qualitätssicherung in Berufungsverfahren.
Rahmenplan und Gleichstellungspläne
Gegenstand, Grundlage, Zielvorgaben (LGG § 6):
(1) Gegenstand des Gleichstellungsplans sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen.
(2) Grundlagen des Gleichstellungsplans sind eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Prognose der zu besetzenden Stellen und der möglichen Beförderungen und Höhergruppierungen für den Zeitraum der Geltungsdauer.
(3) Der Gleichstellungsplan enthält für den Zeitraum der Geltungsdauer konkrete Zielvorgaben bezogen auf den Anteil von Frauen bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, um diesen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bis auf 50 Prozent zu erhöhen. Es ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen, sozialen und fortbildenden Maßnahmen die Zielvorgaben nach Satz 1 erreicht werden sollen. Ist absehbar, dass auf Grund personalwirtschaftlicher Regelungen Stellen gesperrt werden oder entfallen, soll der Gleichstellungsplan Maßnahmen aufzeigen, die geeignet sind, ein Absinken des Frauenanteils zu verhindern. Der Gleichstellungsplan enthält auch Maßnahmen zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeitgestaltung.
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Gleichstellungsquoten
Die Gleichstellungsquoten sind fächergruppenbezogene Zielquoten nach dem Kaskadenmodell. Die Höhe der festzulegenden Gleichstellungsquote bestimmt sich nach dem Anteil der Wissenschaftlerinnen, die formal die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Professur in der jeweiligen Fächergruppe erfüllen und bestimmt das anteilige Verhältnis zwischen Frauen und Männern, das bei den im Geltungszeitraum stattfindenden Berufungsverfahren erreicht werden soll.
Die Hochschulen sind rechtlich verpflichtet, das ihrerseits Erforderliche zur Erfüllung der Gleichstellungsquote beizutragen. Dies gilt von der Ausgestaltung des Verfahrens der Berufungsvorschläge, den Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag bis hin zu den Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor.
Nach Ablauf des Geltungszeitraums erfolgt eine Überprüfung der Zielerreichung. Kriterium ist dabei nicht nur der Anteil der Frauen bei den Neuberufungen, sondern das Verhältnis von Professorinnen und Professoren insgesamt in der jeweiligen Fächergruppe an der jeweiligen Hochschule.